Auszug aus der SATZUNG des Naturschutzrings Ehringshausen(NRE)


§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Naturschutzring Ehringshausen e.V."
und hat seinen Sitz in 35630 Ehringshausen.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wetzlar eingetragen.
§2 Zweck,Ziele,Wirkungsbereich, Gemeinnützigkeit

1.) Der NRE eine im Natur- und Umweltschutz, im regionalen Bereich der Großgemeinde Ehringshausen arbeitende Organisation.

2.) Aufgabe und Ziel des Vereins sind der umfassende Schutz der Tier- und Pflanzenwelt auf wissenschaftlicher Grundlage, vor allem durch Erhaltung,Wiederherstellung und Neuanlage naturnaher Lebensräume. Dies wird vorwiegend durch Einwirkung und Beratung von amtlichen Stellen und Privatpersonen erreicht. Der Natur- und Umweltschutzgedanke soll umfassend in der Öffentlichkeit verbreitet werden.

3.) Der NRE strebt eine Mitwirkung nach den Möglichkeiten des § 29 Bundesnaturschutzgesetz bei landschaftsbeanspruchenden und landschaftsrelevanten Planungen und Maßnahmen verschiedener Körperschaften im Bereich der Gesamtgemarkung Ehringshausen an. Dazu kann sich der NRE ggfs. zu einem späteren Zeitpunkt einem oder mehreren landes- bzw. bundesweit arbeitenden Naturschutz-Organisationen anschließen. Der NRE tritt für alle Belange des Umwelt- und Landschaftsschutzes ein.

4.) Der Verein soll enge Kontakte zu allen Organisationen und Stellen halten, welche gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

5.) Zum Schutze von Lebensstätten kann der NRE Grundstücke erwerben oder pachten.

6.) Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig, sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der NRE verpflichtet sich zu politischer Neutralität.



§ 12a Landschaftspflegedienst

1.) Allgemeines/Zweck/Ziele
Der Naturschutzring Ehringshausen gründet eine Abteilung mit dem Namen „Landschaftspflegedienst“. Diese Abteilung dient der Förderung des Naturschutzes und dem Erhalt der Kulturlandschaft in den Gemarkungen der Gemeinde Ehringshausen. Die Zielsetzung wird erreicht durch die Ausführung von Arbeiten zur Anlage, Pflege und Betreuung von ökologisch bedeutsamen Biotopen. Dabei sind insbesondere die örtlichen Landwirte und die Mitglieder des Naturschutzrings Ehringshausen zu beauftragen. Es muss eine enge Zusammenarbeit mit den Gemeindegremien, insbesondere der Gemeindeverwaltung Ehringshausen angestrebt werden.

2.) Gemeinnützigkeit
Die Vorgaben zur Gemeinnützigkeit der Satzung vom 27.März.1987 gem. §2 , Pkt. 6, bleiben voll erhalten. Für die Erfüllung vertragsgemäßer Arbeiten im Sinne der Ziele des Naturschutzrings Ehringshausen, insbesondere Landschaftspflegemaßnahmen, werden nur Aufwandsentschädigungen nach den Richtlinien und Vorgaben öffentlicher Programme oder nach den von den zuständigen Gemeindeorganen bzw. anderen festzulegenden Sätzen geleistet. Die Übernehmer von Aufgaben dürfen keinesfalls Gewinn erzielen.

3.) Geschäftsführung
Die ordnungsgemäße Vorbereitung und Abwicklung der Projekte obliegt dem Abteilungsleiter der NR-Abt. „Landschaftspflegedienst“. Der Umfang der Maßnahmen wird in erster Linie durch die zur Verfügung stehenden Mittel bestimmt. Der Abteilungsleiter hat jeweils bis zum Ende eines Vorjahres einen Maßnahmenkatalog aufzustellen, wobei auch Anregungen der Naturschutzring-Mitglieder berücksichtigt werden sollen. Die Maßnahmenvorschläge werden den an der Durchführung interessierten Einzelpersonen und Gruppen in einer gesonderten Versammlung vorgestellt und hierbei wird das Gros der abzuwickelnden Projekte für das Folgejahr festgelegt. Der Abteilungsleiter ist für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung und Vollzugsmeldung an die für die Auszahlung der Aufwandsentschädigungen maßgebende Stelle zuständig.

Für die Abwicklung der Geschäfte der Naturschutzring-Abteilung kann die Führung einer gesonderten Kasse durch den Abteilungsleiter erforderlich werden. Es muss allerdings jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres eine Abrechnung mit der Hauptkasse des Gesamtvereins stattfinden. Die satzungsgemäß vorgesehene Kassenprüfung und Vorlage an die Mitgliederversammlung hat zu erfolgen.

In der Mitgliederversammlung hat der Abteilungsleiter einen Geschäftsbericht abzugeben und Vorschläge, sowie Beschlüsse, entgegenzunehmen.

Der Abteilungsleiter der Naturschutzring-Abteilung „Landschaftspflegedienst“ muss von der Naturschutzring-Mitgliederversammlung gemäß Satzung gewählt werden. Der gewählte Abteilungsleiter wird Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes des Naturschutzrings.

Der geschäftsführende Vorstand fungiert als Beirat der Abteilung „Landschaftspflegedienst“. Bei Bedarf können dem Abteilungsleiter weitere, dem geschäftsführenden Vorstand qualifiziert erscheinende Mitglieder des Naturschutzrings zugeteilt werden.